S A T Z U N G
des Vereins zur Förderung der deutsch-amerikanischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informatik und ihrer Anwendungen

§ 1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: "Verein zur Förderung der deutsch-amerikanischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informatik und ihrer Anwendungen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: "Verein zur Förderung der deutsch-amerikanischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informatik und ihrer Anwendungen e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist Bonn.

§ 2
Vereinszweck

(1) Der Verein hat den Zweck, die Informatik in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern und einen Beitrag zur Stärkung von Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet in der Bundesrepublik Deutschland zu leisten, insbesondere durch Zusammenarbeit mit Institutionen in den USA.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch finanzielle und ideelle Unterstützung.
(2.1) von innovativen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im In- und Ausland, insbesondere durch - Herstellung von Verbindungen zu deutschen Wissenschaftlern im Ausland und Bindung von im Ausland lebenden deutschen Spitzenforschern an Gemeinschaftsprojekte - Integration von ausländischen Spitzenforschern in deutsche Projekte und durch Zurverfügungstellung der erzielten Forschungs- und Entwicklungsergebnisse an interessierte Forschungseinrichtungen, Wirtschaftsunternehmen und Privatpersonen.
(2.2) der Einbettung deutscher Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Informationstechnologie in eine andere Umgebung im Wege der - Einrichtung eines Forscherjahrs für qualifizierte junge Informatiker aus der Bundesrepublik Deutschland - Verbesserung der Entsendungsmöglichkeiten von Studenten und Gastforschern ins Ausland, z.B. durch die Einrichtung eines "Postdoctoral Program".
(3) Zur Verwirklichung dieses Vereinszwecks kann der Verein auch öffentliche Fördermittel entgegennehmen und diese den Bewilligungsbescheiden entsprechend verwenden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel/Einnahmen (Einkünfte) des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(6) Die Mitglieder erhalten nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zuwendungen oder Einlagen zurück.
(7) Keine Person darf durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Unternehmensverbände und sonstige Zusammenschlüsse der privaten Wirtschaft werden, von denen ein wesentlicher Beitrag zum Vereinszweck zu erwarten ist. Andere als natürliche Personen benennen einen Vertreter, der diese gegenüber dem Verein vertritt.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind die Gründer.
(2) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet das Präsidium. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Präsidenten zu richten. Im Falle eines negativen Votums des Präsidiums legt dieser den Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vor.

§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt, mit Ausnahme des in § 4 (1) geregelten Falls, mit dem Aufnahmebeschluß des Präsidiums.
(2) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung kann nur schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt werden.

§ 6
Ausschluß von Mitgliedern

Das Präsidium hat das Recht, die Mitgliedschaft von Mitgliedern des Vereins aus wichtigem Grund für beendet zu erklären. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein dauerhaft nicht nachkommt.

§ 7
Aufgaben und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sollen den Verein in der Verwirklichung des Vereinszwecks, insbesondere durch finanzielle Zuwendungen, unterstützen.

§ 8
Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen

(1) Von den Mitgliedern des Vereins werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitglieder durch Selbsteinschätzung bestimmen. Den jährlichen Mindestbeitrag setzt die Mitgliederversammlung - getrennt nach natürlichen und juristischen Personen - innerhalb der letzten drei Monate eines Geschäftsjahres jeweils für das nächstfolgende Geschäftsjahr fest. Nachträgliche Änderungen des Mindestbeitrags bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die Mindestbeiträge werden jährlich zu Beginn des Vereinsjahrs fällig.
(2) Daneben erhält der Verein Mittel durch außerordentliche Zuwendungen seiner Mitglieder oder Dritter.

§ 9
Organe

(1) Die Organe des Vereins sind: - das Präsidium - die Mitgliederversammlung. (2) Die Organe des Vereins können ihre Entscheidungen im schriftlichen Verfahren treffen, soweit nicht ein Mitglied des entsprechenden Organs widerspricht.

§ 10
Das Präsidium

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwei bis maximal vier weiteren Mitgliedern und dem Schatzmeister.
(2) Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Mitglieder anwesend sind.
(4) Neben den an anderer Stelle in dieser Satzung dem Präsidium übertragenen Aufgaben und Rechten obliegt dem Präsidium die Geschäftsführung des Vereins, die Vorbereitung und Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Es ist verantwortlich für Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung. Das Präsidium erstellt den Jahreswirtschaftsplan, den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
(5) Der Geschäftskreis der Geschäftsführung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Präsidium erlassen wird.
(6) Zur Erledigung laufender Arbeiten bedient sich das Präsidium einer Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer zu leiten ist.
(7) Das Präsidium trifft die Entscheidung darüber, welche der ihm vorgelegten, unter § 2 dieser Satzung aufgezählten Aktivitäten finanzielle Zuwendungen des Vereins erhalten und in welcher Höhe.
(8) Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Mitwirkung zweier Mitglieder des Präsidiums, darunter der Präsident, erforderlich und ausreichend. Soweit Erklärungen gegenüber dem Präsidium abzugeben sind, gilt der Präsident als empfangsberechtigt.

§ 11
Mitgliederversammlung

(1) Das Präsidium beruft wenigstens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, und zwar spätestens innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt oder wenn das Präsidium zurücktritt.
(3) Die Mitglieder sind spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Übersendung der notwendigen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind dem Präsidium spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung schriftlich zu übermitteln. Lehnt das Präsidium die Aufnahme eines Antrags in die Tagesordnung ab, kann der Antragsteller die Entscheidung über die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung verlangen.
(5) Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
(6) Persönliche Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen.

§ 12
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für - die Wahl der Mitglieder des Präsidiums gemäß § 10 (2,3) der Satzung, - die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr, - die Genehmigung des Jahreswirtschaftsplans, - die Entgegennahme und Feststellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, - die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das neue Geschäftsjahr, - die Entlastung des Präsidiums, - den Aufnahmeantrag gemäß § 4 (2) der Satzung, - die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrags, - die Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung, - den Beschluss über die Auflösung des Vereins, - alle weiteren Beschlüsse des Vereins, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums fallen.

§ 13
Verfahren in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, ist eine erneute Mitgliederversammlung, die innerhalb von vier Wochen einberufen werden muss, unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei entsprechender Vorankündigung in der Einladung kann eine erneute Mitgliederversammlung sofort im Anschluss an die nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 14
Einkünfte

(1) Die Einkünfte des Vereins sind ausschließlich für die in § 2 genannten Aufgaben zu verwenden. Dies schließt die für die Einrichtung und den Betrieb der Geschäftsstelle erforderlichen Kosten ein.
(2) Das Präsidium hat anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mittel Rechenschaft abzulegen. Nach Ablauf eines Geschäftsjahrs ist die Mittelverwendung durch die zwei gewählten Rechnungsprüfer unverzüglich zu überprüfen.

§ 15
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16
Änderung der Satzung

(1) Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen zählen hierbei nicht als abgegebene Stimmen.
(2) Alle Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dies gilt nicht für Gegen- und Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.
(3) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung soll vor deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.

§ 17
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, ist eine erneut einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(2) Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Vermögen ist zu gemeinnützigen Zwecken der Forschungsförderung zu verwenden. Der entsprechende Beschluss der Mitgliederversammlung darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 18
Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein ist der Gerichtsstand Bonn.

§ 19
Übergangsvorschrift

Das Präsidium wird ermächtigt, die Satzung zu ergänzen bzw. zu ändern, sofern und soweit sich dies wegen Beanstandungen durch das Registergericht als erforderlich erweisen sollte. Der Änderungs- bzw. Ergänzungsbeschluss kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Entsprechendes gilt, sofern und soweit die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt Änderungen erforderlich macht. Zur vereinsregisterrechtlichen Anmeldung einer etwaigen Ergänzung bzw. Änderung der Satzung wird der Schatzmeister des Vereins, Herr Dr. Jürgen Grosche, FGAN, Wachtberg, bevollmächtigt.

Wachtberg, Mai 2004
Dr. J. Grosche




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