S A T Z U N G
des Vereins zur Förderung der
deutsch-amerikanischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informatik und ihrer
Anwendungen
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: "Verein zur Förderung der
deutsch-amerikanischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informatik und ihrer
Anwendungen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der
Eintragung lautet der Name: "Verein zur Förderung der deutsch-amerikanischen
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informatik und ihrer Anwendungen e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist Bonn.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein hat den Zweck, die Informatik in der Bundesrepublik Deutschland
zu fördern und einen Beitrag zur Stärkung von Forschung und Entwicklung auf
diesem Gebiet in der Bundesrepublik Deutschland zu leisten, insbesondere durch
Zusammenarbeit mit Institutionen in den USA.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch finanzielle und ideelle
Unterstützung.
(2.1) von innovativen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im In- und Ausland,
insbesondere durch - Herstellung von Verbindungen zu deutschen Wissenschaftlern
im Ausland und Bindung von im Ausland lebenden deutschen Spitzenforschern an
Gemeinschaftsprojekte - Integration von ausländischen Spitzenforschern in
deutsche Projekte und durch Zurverfügungstellung der erzielten Forschungs- und
Entwicklungsergebnisse an interessierte Forschungseinrichtungen,
Wirtschaftsunternehmen und Privatpersonen.
(2.2) der Einbettung deutscher Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der
Informationstechnologie in eine andere Umgebung im Wege der - Einrichtung eines
Forscherjahrs für qualifizierte junge Informatiker aus der Bundesrepublik
Deutschland - Verbesserung der Entsendungsmöglichkeiten von Studenten und
Gastforschern ins Ausland, z.B. durch die Einrichtung eines "Postdoctoral
Program".
(3) Zur Verwirklichung dieses Vereinszwecks kann der Verein auch öffentliche
Fördermittel entgegennehmen und diese den Bewilligungsbescheiden entsprechend
verwenden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel/Einnahmen (Einkünfte) des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(6) Die Mitglieder erhalten nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zuwendungen oder
Einlagen zurück.
(7) Keine Person darf durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie
Unternehmensverbände und sonstige Zusammenschlüsse der privaten Wirtschaft
werden, von denen ein wesentlicher Beitrag zum Vereinszweck zu erwarten ist.
Andere als natürliche Personen benennen einen Vertreter, der diese gegenüber
dem Verein vertritt.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind die Gründer.
(2) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet das Präsidium. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Präsidenten zu richten. Im Falle eines
negativen Votums des Präsidiums legt dieser den Aufnahmeantrag der
Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vor.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt, mit Ausnahme des in § 4 (1) geregelten Falls,
mit dem Aufnahmebeschluß des Präsidiums.
(2) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
Die Kündigung kann nur schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt werden.
§ 6
Ausschluß von Mitgliedern
Das Präsidium hat das Recht, die Mitgliedschaft von Mitgliedern des Vereins aus
wichtigem Grund für beendet zu erklären. Ein wichtiger Grund liegt auch vor,
wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
dauerhaft nicht nachkommt.
§ 7
Aufgaben und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sollen den Verein in der Verwirklichung des Vereinszwecks,
insbesondere durch finanzielle Zuwendungen, unterstützen.
§ 8
Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen
(1) Von den Mitgliedern des Vereins werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben,
deren Höhe die Mitglieder durch Selbsteinschätzung bestimmen. Den jährlichen
Mindestbeitrag setzt die Mitgliederversammlung - getrennt nach natürlichen und
juristischen Personen - innerhalb der letzten drei Monate eines Geschäftsjahres
jeweils für das nächstfolgende Geschäftsjahr fest. Nachträgliche Änderungen des
Mindestbeitrags bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die
Mindestbeiträge werden jährlich zu Beginn des Vereinsjahrs fällig.
(2) Daneben erhält der Verein Mittel durch außerordentliche Zuwendungen seiner
Mitglieder oder Dritter.
§ 9
Organe
(1) Die Organe des Vereins sind: - das Präsidium - die Mitgliederversammlung.
(2) Die Organe des Vereins können ihre Entscheidungen im schriftlichen
Verfahren treffen, soweit nicht ein Mitglied des entsprechenden Organs
widerspricht.
§ 10
Das Präsidium
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium, bestehend aus dem
Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwei bis maximal vier weiteren Mitgliedern
und dem Schatzmeister.
(2) Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig,
wenn mindestens vier der Mitglieder anwesend sind.
(4) Neben den an anderer Stelle in dieser Satzung dem Präsidium übertragenen
Aufgaben und Rechten obliegt dem Präsidium die Geschäftsführung des Vereins,
die Vorbereitung und Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Es ist verantwortlich für Vorbereitung und Durchführung der
Mitgliederversammlung. Das Präsidium erstellt den Jahreswirtschaftsplan, den
Jahresbericht und die Jahresrechnung.
(5) Der Geschäftskreis der Geschäftsführung wird durch eine Geschäftsordnung
geregelt, die vom Präsidium erlassen wird.
(6) Zur Erledigung laufender Arbeiten bedient sich das Präsidium einer
Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer zu leiten ist.
(7) Das Präsidium trifft die Entscheidung darüber, welche der ihm vorgelegten,
unter § 2 dieser Satzung aufgezählten Aktivitäten finanzielle Zuwendungen des
Vereins erhalten und in welcher Höhe.
(8) Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Mitwirkung zweier
Mitglieder des Präsidiums, darunter der Präsident, erforderlich und
ausreichend. Soweit Erklärungen gegenüber dem Präsidium abzugeben sind, gilt
der Präsident als empfangsberechtigt.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Das Präsidium beruft wenigstens einmal jährlich eine ordentliche
Mitgliederversammlung ein, und zwar spätestens innerhalb von acht Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahrs.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein
Drittel der Mitglieder dies verlangt oder wenn das Präsidium zurücktritt.
(3) Die Mitglieder sind spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der
Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter
Übersendung der notwendigen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind dem Präsidium spätestens zwei Wochen vor dem
Zeitpunkt der Versammlung schriftlich zu übermitteln. Lehnt das Präsidium die
Aufnahme eines Antrags in die Tagesordnung ab, kann der Antragsteller die
Entscheidung über die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung von der
Mitgliederversammlung verlangen.
(5) Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
(6) Persönliche Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes
Mitglied übertragen.
§ 12
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für - die Wahl der Mitglieder des
Präsidiums gemäß § 10 (2,3) der Satzung, - die Entgegennahme des Berichts der
Rechnungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr, - die Genehmigung des
Jahreswirtschaftsplans, - die Entgegennahme und Feststellung des Jahresberichts
und der Jahresrechnung, - die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das neue
Geschäftsjahr, - die Entlastung des Präsidiums, - den Aufnahmeantrag gemäß § 4
(2) der Satzung, - die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrags, - die
Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung, - den Beschluss über die Auflösung
des Vereins, - alle weiteren Beschlüsse des Vereins, die nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Präsidiums fallen.
§ 13
Verfahren in der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem der
Vizepräsidenten geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern nicht diese Satzung etwas anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist, ist eine erneute Mitgliederversammlung, die innerhalb von vier
Wochen einberufen werden muss, unabhängig von der Zahl der Anwesenden
beschlussfähig. Bei entsprechender Vorankündigung in der Einladung kann eine
erneute Mitgliederversammlung sofort im Anschluss an die nicht beschlussfähige
Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 14
Einkünfte
(1) Die Einkünfte des Vereins sind ausschließlich für die in § 2 genannten
Aufgaben zu verwenden. Dies schließt die für die Einrichtung und den Betrieb
der Geschäftsstelle erforderlichen Kosten ein.
(2) Das Präsidium hat anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung über
die Verwendung der Mittel Rechenschaft abzulegen. Nach Ablauf eines
Geschäftsjahrs ist die Mittelverwendung durch die zwei gewählten
Rechnungsprüfer unverzüglich zu überprüfen.
§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16
Änderung der Satzung
(1) Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen zählen hierbei
nicht als abgegebene Stimmen.
(2) Alle Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens einen
Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dies gilt nicht für
Gegen- und Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.
(3) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung soll vor deren Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.
§ 17
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wenn weniger als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist, ist eine erneut einberufene Mitgliederversammlung
beschlussfähig.
(2) Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Vermögen ist zu gemeinnützigen
Zwecken der Forschungsförderung zu verwenden. Der entsprechende Beschluss der
Mitgliederversammlung darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
§ 18
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein ist der Gerichtsstand
Bonn.
§ 19
Übergangsvorschrift
Das Präsidium wird ermächtigt, die Satzung zu ergänzen bzw. zu ändern, sofern
und soweit sich dies wegen Beanstandungen durch das Registergericht als
erforderlich erweisen sollte. Der Änderungs- bzw. Ergänzungsbeschluss kann auch
im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Entsprechendes gilt, sofern
und soweit die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt
Änderungen erforderlich macht. Zur vereinsregisterrechtlichen Anmeldung einer
etwaigen Ergänzung bzw. Änderung der Satzung wird der Schatzmeister des
Vereins, Herr Dr. Jürgen Grosche, FGAN, Wachtberg, bevollmächtigt.
Wachtberg, Mai 2004
Dr. J. Grosche
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